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"Termine-Aktuelles"
finden Sie den Bericht zur JHV 2010

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Marlies Mehaux


 

 

Die Satzung des Vereins

 

 

Die Satzung des Veieins

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der am 20. Mai 1953 gegründete Verein führt den Namen "Grodener Sportverein e. V" Er ist unter der Nr.: VR 405 in das Register des Amtsgerichts in Cuxhaven eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven.

Die Farben des Vereins sind "Weiß-Schwarz" Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die körperliche und sittliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Möglichkeit der Ausübung mehrerer Sportarten in den Abteilungen des Vereins und der Jugendpflege auf der Basis der Gemeinnützigkeit.

Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

§ 3 Mitgliedschaften in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und Fachverbänden. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und allen damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür vorgesehenen Stellen Sondergenehmigung dafür erteilt wird.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied kann werden, wer bereit ist, die satzungsgemäß festgelegten Ziele des Vereins und dessen Aufgaben nach Kräften zu erfüllen und zu fördern.

  • Die Aufnahme geschieht aufgrund einer schriftlichen Eintrittserklärung. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung durch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters abzugeben Ein Ablehnungsbescheid durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

  • Jede männliche oder weibliche Person, die als unbescholten anzusehen ist und nicht gegen § 5 Abs. 1 verstößt, kann Mitglied werden

  1. als ordentliches Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres,

  2. als jugendliches Mitglied bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Vereinsbeschluß durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und Ehrenmitglieder bei grober Schädigung der Interessen des Vereins durch gleiches Verfahren aus dem Verein ausgeschlossen werden unter gleichzeitigem Verlust der Ehrenmitgliedschaft, wenn durch ihr satzungswidriges Verhalten die Einheit des Vereins gefährdet wird.

Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

 

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist, sowie durch Streichung in der Mitgliederliste, die automatisch durch sechs monatigem Zahlungsverzug oder Ausstehen von sechs Monatsbeiträgen nach vorheriger schriftlicher Mahnung zu erfolgen hat. Der Austritt ist nur möglich zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierbei gelten folgende Grundsätze:

Es sind auszuschließen

  1. Mitglieder, die durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen.

  2. Mitglieder, die aufgrund ihrer Handlungen oder Unterlassungen das Wohl des Vereins schädigen oder dessen Bestand gefährden, insbesondere, wenn dessen Spaltung oder Zersetzung betrieben oder versucht wird.

  3. Mitglieder, die Beschlüsse der Organe mißachten und andere Mitglieder zu deren Mißachtung verleiten.

Es können ausgeschlossen werden:

Mitglieder, die die in § 8 vorgesehenen Pflichten, die Bestimmungen der Satzung gröblich oder schuldhaft verletzen, insbesondere auch gegen Anordnungen der Vereins- und Abteilungsleitungen verstoßen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein, dagegen bleibt es gegen alle Verpflichtungen haftbar. Versucht ein Mitglied, sich einer erzieherischen Maßnahme gem. § 18 durch freiwilligen Austritt zu entziehen, so gilt es als automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

Ausgeschlossene Mitglieder können wieder in den Verein aufgenommen werden wenn seit dem Termin der Ausschließung mindestens 2 Jahre vergangen sind und kein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 vorlag oder anderes ausdrücklich bestimmt wurde. Voraussetzung ist hierfür ferner, dass der Ausschließungsgrund weggefallen oder in seinen Folgen beseitigt ist.

§ 8 Rechte und Pflichten

  • Jedem Mitglied steht das Recht der Teilnahme an den Einrichtungen, insbesondere der Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte für den bezeichneten Zweck nach Maßgabe des Übungsplanes zu, wenn der Übungsleiter bzw. sein Vertreter aufsichtsführend anwesend ist.

  • Für Unfälle und sonstige Schäden, die durch Nichtbeachtung der Bestimmungen § 8 Abs. 1 entstanden sind, haftet der Verein nicht. Dies gilt auch bei Nichtbeachtung der Vorschriften betr sportärztliche Untersuchung. Eine Haftung besteht gegenüber dem Mitglied nur insoweit, als dies die Bestimmungen der Versicherung besagen und nicht über die Leistungen der Versicherung hinaus, so daß der Verein selbst nicht regreßpflichtig für irgendwie geartete Schäden gemacht werden kann.

  • Jedem Mitglied steht daher das Recht zu, zu verlangen, dass ein Versicherungsschutz gewährt wird und dieser in angemessener Höhe besteht. Jedem Mitglied obliegt jedoch die Pflicht, sich über die Versicherungsbedingungen zu orientieren.

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Turn- und Sportvereins, Disziplinlosigkeiten, Untergrabungen und Verstöße auch gegen die ungeschriebenen Gesetze sportlicher Ordnung und des Anstandes sowie unehrenhafte Handlungen werden nach § 19 bestraft.

  • Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, er ist im voraus zu entrichten und kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Bei Neuaufnahmen sind drei Monatsbeiträge im voraus zu entrichten. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren, wenn mehrere Familienangehörige dem Verein angehören.

 

 

§ 9 Organe des Vereins sind:

Organe des Vereins sind:

  • Jahreshauptversammlung
  • Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der erweiterte Vorstand
  • Die Ausschüsse des Vorstandes
  • Die Abteilungen
  • Der Ehrenrat (Schiedsgericht)

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Vergütungen für Übungsleiter bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

 

§ 10 Zusammentreten und Vorsitz

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet jährlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher. Sie wird durch Aushang im Vereinslokal durch Angabe der Tagespunkte bekanntgegeben, falls nicht zusätzliche Veröffentlichungen in der Tagespresse erforderlich erscheinen. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlungen besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Einfache Mitgliederversammlungen werden nach Maßgabe der Dringlichkeit nur dann einberufen, wenn über fachliche Aufgaben der Vorstand oder der erweiterte

Vorstand des Vereins nicht allem entscheiden kann, oder 20% der ordentlichen Mitglieder eine solche fordern.

Der Vorstand führt jeden Monat eine Monatsversammlung durch.

 

§ 11 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste und endgültige Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seine Beschlussfassung unterliegt insbesondere

  • Entlastung und Wahl gem. § 18 der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Ehrenrates.
  • Haushaltsplan, Mitgliedsbeitrag.
  • Satzungsänderungen
  • Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt wurden.
  • Anträge ordentlicher Mitglieder.
  • Auflösung des Vereins.

Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 7 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, falls diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Er entscheidet bei Stimmgleichheit nach vorgenannten Verfahrensregeln der einfachen Stimmenmehrheit, die auch für die übrigen Versammlungen Gültigkeit besitzen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Organe des Vereins ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

§12 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • Feststellen der Stimmberechtigten
  • Rechenschaftsberichte des Vorstandes und Abt.-Leiter
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge
  • Entlastung
  • Neuwahlen
  • Anträge
  • Verschiedenes

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Vorsitzender
  • 1. stellv. Vorsitzender
  • 2. stellv. Vorsitzender
  • Schriftführerdem
  • stellv. Schriftführer
  • Schatzmeister
  • stellv. Schatzmeister
  • Sportwart
  • stellv. Sportwart
  • Frauenwartin
  • Jugendwart
  • stellv. Jugendwart
  • Beisitzer für Vereinsvorhaben
  • Pressewart

Er wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren durch einfache Mehrheit gewählt. Die Wahlen für die Ämter erfolgen für jeweils 3 Jahre.

Im 1 Jahr 

  1. Vorsitzender
  2. Schatzmeister
  3. Jugendwart
  4. Pressewart

Im 2 Jahr 

  1. 1 stellv. Vorsitzender
  2. Schriftführer
  3. Sportwart
  4. Beisitzer für Vereinsvorhaben
  5. stellv Jugendwart

Im 3. Jahr

  1. 2. stellv. Vorsitzender
  2. stellv. Schriftführer
  3. Frauenwartin
  4. stellv. Schatzmeister
  5. stellv. Sportwart

Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch ersetzen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1.Vorsitzenden.

Aufgaben der einzelnen Mitglieder:

  • Die drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des Gesetzes. Ihnen obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Der Vorsitzende hat die Leitung des Vereins. Er beruft die Versammlung ein und hat den Vorsitz. Bei Abwesenheit wird er vom 1. oder 2. stellv Vorsitzenden vertreten.

  • Der Schriftführer führt den gesamten Schriftwechsel, die Mitgliederliste in Verbindung mit dem Schatzmeister Er kann einfache, für den Verein unverbindliche, Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. In den übrigen Fällen zeichnet er mit dem 1. Vorsitzenden zusammen.

  • Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

  • Der Jugendwart hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen. Er hat Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betr. Gruppe entspricht. Die Frauenwartin hat sämtliche weiblichen Angehörigen des Vereins zu betreuen und deren Belange wie unter Abs. 5 zu fördern.

  • Der Sportwart leitet sämtliche Abteilungen, von denen er Berichte zu den Versammlungen erhält. Diese sind an den Vorstand weiterzuleiten.

  • Der Beisitzer für Vereinsangelegenheiten hat sich über Belange der Abteilungen zu informieren und diese mit dem Vorstand zu klären.

 

 

§ 14 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand obliegt aufgrund seiner Zusammensetzung die Bearbeitung aller fachlichen und überfachlichen Aufgaben, soweit sie nicht allein vom Vorstand entschieden oder geregelt werden können. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus § 15.

§ 15 Vereinsausschüsse

Die Bearbeitung der sportlichen Angelegenheiten ist Sache der Ausschüsse. Ihre Mitglieder werden für zwei Jahre von den Abteilungen bzw. Sparten gewählt. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Sonderaufgaben kann der Vorstand darüber hinaus Ausschüsse bestimmen.

Als ständiger Ausschuß ist von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres jeweils mindestens ein Kassenprüfer neu zu wählen, der im Vorjahre nicht als Kassenprüfer oder Vorstandsmitglied tätig war Er hat am Ende jeden Jahres die Jahresrechnung zu prüfen und einen schriftlichen Bericht hierüber nebst mündlichen Erläuterungen gegenüber der Jahreshauptversammlung abzugeben Wenn Beanstandungen nicht vorliegen, beantragt der Ausschuß die Entlastung des Schatzmeisters und Vorstandes. Über diesen Antrag entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 16 Die Abteilungen

Die Abteilungen sind gemäß § 9 in fachlicher Beziehung selbständig. Hinter den Vereinsinteressen und den sich hieraus ergebenden Beschlüssen haben jedoch alle Eigeninteressen der Abteilungen zurückzustehen Eigenveranstaltungen der Abteilungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.

§ 17 Ehrenrat (Vereinsgericht)

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, die, wenn möglich, dem Verein mindestens 5 Jahre angehören sollen. Er wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß § 3 Er ist ferner zuständig für alle Entscheidungen, die ihm der Vorstand überträgt.

Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Vorstandsamt im Verein bekleiden. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

§ 18 Stimmrecht

In den Versammlungen der Abteilungen und den übrigen Organen des Vereins hat jedes Mitglied bei Vollendung des 16 Lebensjahres volles Stimmrecht.

Jugendliche Mitglieder haben im Gegensatz zu allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr keine Stimme. Bei der Wahl des Jugendwartes bzw. der Frauenwartin haben jugendliche Mitglieder jedoch volles Stimmrecht.

 

 

§19 Strafen

Wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieser Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

  • Verweis
  • Geldbußen bis € 50,-
  • Sperren bis zu einem Jahr
  • ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen, sowie der Besuch von Vereinsveranstaltungen
  • Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
  • Ausschluss aus dem Verein.

 

Von der Einleitung eines Ausschlussverfahrens an ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung. Ein Einspruch hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung an den Ehrenrat zu erfolgen.

Die Entscheide sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen und sind endgültig bis auf § 19 Abs. 6 der zeitlich begrenzt werden kann jedoch nicht unter zwei Jahre. Mitglieder, die wegen unfairen oder unsportlichen Verhaltens von anderen Organen gemäß § 3 mit Strafgeldern (einschließlich Verhandlungsgebühren) belegt werden, tragen diese Mitglieder selbst.

Bis zur Zahlung der Strafgelder tritt für das Mitglied automatisch § 19 Abs. 4 ein.

In besonderen Härtefällen kann dem Mitglied die Zahlung der Strafgelder gekürzt werden. Zuständig ist in solchen Fällen der Vorstand.

 

§ 20 Beschwerde

Mitglieder, die sich durch Handlungen oder Unterlassungen bzw. Anordnungen der gewählten Vertreter beleidigt oder in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen, steht das Recht der schriftlichen Beschwerde an den Vorstand innerhalb von 7 Tagen zu.

 

§ 21 Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten von einer ordnungsgemäßen oder eigens zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung erfolgen.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von der anwesenden Stimmberechtigten eschlossen werden.

Die Einladung hat schriftlich mit Angabe, des Zwecks der Versammlung zu erfolgen. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins weniger als 3/4 der ordentlichen Mitglieder, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den deutschen Sportbund.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 16. März 1998

 

 

 

 

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